Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Geschäftsbedingungen („AGB“) der Tapflo GmbH, FN 383146a („TAPFLO“) idF Juni 2018
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen von TAPFLO und sind Grundlage für Angebote, Lie-ferungen, Zahlungen, Rechtshandlungen, Rechts-geschäfte und sonstigen Leistungen von TAPFLO, insbesondere die Lieferung von Waren. Diese AGB gelten für alle – auch zukünftigen – Geschäftsbe-ziehungen mit dem Kunden, auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr speziell auf sie verweisen wird.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten TAPFLO auch dann nicht, wenn TAPFLO ihnen bei Vertragsschluss nicht nochmals widerspricht und gelten nur dann und insoweit, als TAPFLO ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Rangfolge: (i) Allfällige Sonderver-einbarungen, soweit diese von TAPFLO schriftlich bestätigt sind; (ii) diese AGB von TAPFLO (sowie die Bedingungen, auf die in diesen AGB verwiesen wird); (iii) gesetzliche Bestimmungen, nicht je-doch vertragsrechtliche Normen (zB ÖNORMEN).
2. Vertragsschluss – Vertragsinhalt
2.1 Angebote von TAPFLO sind freibleibend und ledig-lich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden zu verstehen.
2.2 Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei TAPFLO für den Kunden verbindlich. TAPFLO kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen (Bindungs-frist) annehmen durch (i) eine schriftliche Auf-tragsbestätigung oder (ii) durch den Beginn mit der Leistungserbringung. Stillschweigen von TAPFLO gilt darüber hinaus nicht als Zustimmung. TAPFLO behält sich nach eigenem Ermessen vor, Bestellungen des Kunden bei Teilbarkeit des Leis-tung nur teilweise anzunehmen bzw durchzufüh-ren; ein Auftrag kommt diesfalls nur im Umfang des von TAPFLO angenommenen Leistungsteils zu-stande, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwel-che Ansprüche erwachsen.
3. Preise – Kosten
3.1 Von TAPFLO angegebene Preise verstehen sich ab Werk (EXW) in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehr-wertsteuer und sonstiger Abgaben in der jeweils gesetzlichen Höhe.
3.2 Bei einer vom (Gesamt-)Angebot abweichenden Bestellung behält sich TAPFLO eine entsprechende Preisänderung vor. Die Preise basieren auf den (Gestehungs-)Kosten (Materialpreise, Löhne, Ge-neralunkosten etc) zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebotes. TAPFLO ist auch nach Zustandekom-men des Vertrages berechtigt, Erhöhungen der Gestehungskosten sowie erhöhte oder neu einge-führte Gebühren und Abgaben vom Kunden einzu-heben.
3.3 Bei Warenrücknahmen ist TAPFLO berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationspesen zu verrechnen. Tritt der Kunde ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück, gelten 20 % des vereinbarten Preises als Manipulationsgebühr als vereinbart.
4. Rechnungslegung – Zahlungsbedingungen
4.1 TAPFLO ist nach freiem Ermessen berechtigt, 30 % des Preises als Anzahlung zu verlangen. Die Anzahlung ist spesen- und abzugsfrei sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
4.2 Treten Verzögerungen bei der Leistungserbringung ein, ist TAPFLO berechtigt, über die bisher er-brachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese sofort fällig zu stellen.
4.3 Alle sonstigen Rechnungsbeträge sind binnen 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung spesen- und ab-zugsfrei zur Zahlung fällig. Innerhalb dieser 30 Tage muss die Zahlung durch unwiderrufliche Gut-schrift auf dem Bankkonto von TAPFLO einlangen.
4.4 Bei Bestehen eines Sukzessivlieferungs- oder Rahmenvertrages ist TAPFLO berechtigt, jede Lie-ferung sofort abzurechnen und fällig zu stellen.
4.5 Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schrift-lichen Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzu-ges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
4.6 Bei Zahlungsverzug ist TAPFLO berechtigt, Ver-zugszinsen in Höhe von 9,2%-Punkten über dem Basiszinssatz und Mahnspesen in Höhe von EUR 20,- je Mahnung geltend zu machen.
4.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte gel-tend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzu-rechnen, ausgenommen von TAPFLO ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen.
4.8 TAPFLO ist ungeachtet anderslautender Bestim-mungen bzw Widmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen auf offene Forderungen gegen den Kunden nach freiem Ermessen anzurechnen.
4.9 Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug, kann TAPFLO nach eigener Wahl - unbeschadet sonstiger Rechte - (i) die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, (ii) den ganzen noch offenen Kaufpreis sofort fällig stellen (Ter-minsverlust) oder (iii) unter Einhaltung einer an-gemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei Sukzessivlieferungs- oder Rahmenverträgen ist TAPFLO berechtigt, jede weitere Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ausständigen Rechnungen zurückzubehalten.
4.10 Werden TAPFLO nach Vertragsschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist TAPFLO berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Kunden abhängig zu machen.
5. Lieferfristen und -termine
5.1 Sämtliche in Angeboten oder Auftragsbestätigun-gen genannten Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich.
5.2 Wird die Leistungsausführung oder Lieferung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert, hat der Kunde die durch die verzögerte Lieferung auflaufenden Mehrkosten zu tragen, sofern sie Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben, nicht von TAPFLO zu vertreten sind.
5.3 Die Transportkosten sind vom Kunden zu tragen.
5.4 Der Gefahrenübergang von TAPFLO auf den Kun-den erfolgt im Zeitpunkt der Ablieferung beim Kunden.
5.5 Die Gefahr für eine (Teil-)Leistung geht mit dem Zeitpunkt ihrer Erbringung (Erfüllung) auf den Kunden über. Die Gefahr für eine Leistung oder ei-ne vereinbarte Teilleistung geht am Ort und im Zeitpunkt der Erbringung auf den Kunden über.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich anzunehmen, andernfalls die Liefe-rung als an dem Tag erfolgt gilt, an dem die An-nahme durch den Kunden vertragsgemäß hätte er-folgen sollen; mit diesem Zeitpunkt geht die Ge-fahr des zufälligen Untergangs und/oder der Ver- schlechterung jedenfalls auf den Kunden über. Gleiches gilt für den Fall der Verletzung von Mit-wirkungspflichten durch den Kunden und die hie-raus resultierenden Folgen.
5.7 Behördliche und allenfalls erforderliche Genehmi-gungen Dritter sind vom Kunden rechtzeitig in ei-gener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erwirken.
5.8 TAPFLO ist berechtigt, Teil- und/oder Vorlieferun-gen durchzuführen. TAPFLO kann die Vertragser-füllung einseitig aufschieben bzw aussetzen, ins-besondere wenn (i) offene Forderungen gegen den Kunden bestehen oder (ii) wenn sich die wirt-schaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich ändern, sodass die Forderung von TAPFLO nicht mehr ausreichend gesichert erscheint, oder (iii) die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Über-nahme durch den Kunden nicht sichergestellt ist. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche. TAPFLO ist zudem berech-tigt, die Leistungserbringung von einer ausrei-chenden Sicherheitsleistung des Kunden oder von einer angemessenen Vorauszahlung abhängig zu machen.
5.9 In jedem Fall des Annahmeverzuges kann TAPFLO die Lagerung der Waren auf Kosten des Kunden vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Wird die Ware bei TAPFLO eingelagert, gilt ei-ne Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungs-betrages pro angefangenen Kalendertag als ver-einbart; im Fall der Dritteinlagerung hat der Kunde die angemessenen tatsächlichen Lagerkosten zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingunge-nen erfahren dadurch keine Änderung. Darüber hinaus gehende Ansprüche von TAPFLO bleiben je-denfalls vorbehalten
5.10 Allenfalls vereinbarte Qualitätsprüfungen etc. berühren die Bestimmungen hinsichtlich Erfül-lungsort und Gefahrenübergang nicht.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Ware von TAPFLO verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher TAPFLO gegenüber dem Kunden aus dem jeweiligen Auftrag zustehender Ansprüche im alleinigen Eigentum von TAPFLO (Vorbehaltsware) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kun-de nur bis auf Widerruf durch TAPFLO zur Weiter-veräußerung, Be- oder Verarbeitung im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang berechtigt. Eine Verpfän-dung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Vorbehaltsware ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von TAPFLO zulässig.
6.2 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbe-haltsware tritt der Kunde an TAPFLO schon jetzt - bis zur Begleichung der Forderungen von TAPFLO - die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden, auch künftigen Forderungen gegen seinen Kun-den/Auftraggeber zahlungshalber ab; die Abtre-tung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhält-nisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Kunden/Auftraggebern er-geben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis verein-bart wurde, so tritt der Kunde TAPFLO mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von TAPFLO in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware ent-spricht. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einzie-hung der abgetretenen Forderungen aus der Wei-terveräußerung befugt; er ist jedoch nicht berech-tigt, über sie in anderer Weise zu verfügen. Auf Verlangen von TAPFLO hat der Kunde die Abtre-tung seinem Kunden/Auftraggeber bekannt zu ge-ben und TAPFLO die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden/Auftraggeber erfor-derlichen Unterlagen auszuhändigen sowie alle er-forderlichen Auskünfte zu erteilen. Sämtliche Kos-ten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde. In jedem Fall hat der Kunde über die Abtretung einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern sowie auf seinen Fakturen anzu-bringen.
6.3 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für TAPFLO, ohne dass TAPFLO dadurch verpflichtet wird. Die neue Sache geht in das Eigentum von TAPFLO über. Bei Verarbeitung mit nicht TAPFLO gehörenden Sachen erwirbt TAPFLO Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wer-tes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
6.4 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Insol-venzantrag gestellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist TAPFLO berechtigt, sämtliche noch un-ter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann TAPFLO weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort gel-tend machen; dasselbe gilt wenn sich die wirt-schaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich ändern.
6.5 Bei Pfändung durch Dritte oder bei sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde TAPFLO unverzüglich schriftlich Anzeige er-statten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentumsrecht von TAPFLO hinzuweisen und das Eigentum von TAPFLO auf ei-gene Kosten geltend zu machen sowie TAPFLO im Hinblick auf alle Kosten für die Aufrechterhaltung und Verteidigung des Eigentums schad- und klag-los zu halten.
6.6 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die Vorbehaltsware vom Kunden pfleglich zu be-handeln, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und auf den vollen Wert gegen alle Risiken, ein-schließlich Feuer zu versichern und die Versiche-rungspolizzen zugunsten von TAPFLO zu vinkulie-ren.
7. Gewährleistung
7.1 Soweit (insbesondere in diesen AGB) keine abwei-chenden Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
7.2 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte Änderungen bei der Ware gelten als vorweg ge-nehmigt und kann der Kunde daraus keine Ge-währleistungsansprüche ableiten.
7.3 TAPFLO leistet Gewähr für Mängel, die die Ge-brauchsfähigkeit beeinträchtigen und auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen sowie zugesicherte Eigen-schaften. Zugesicherte Eigenschaften sind nur sol-che, die von TAPFLO ausdrücklich gekennzeichnet bzw schriftlich zugesagt werden. Aus Produktbe-schreibungen von TAPFLO (oder eines Dritten), insbesondere (auch) aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften, schriftlichen und/oder mündlichen Aussagen etc, welche nicht ausdrück-lich Vertragsbestandteil geworden sind, können keine Gewährleistungsansprüche (oder sonstige Ansprüche) abgeleitet werden. Wird eine Ware von TAPFLO aufgrund von Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung von TAPFLO nur auf die vertragsgemäße Ausfüh-rung der Spezifikation.
7.4 Basiert der Mangel auf einer fehlerhaften Angabe des Kunden oder aufgrund einer mangelhaften Kontrolle des von TAPFLO übermittelten Datenblat-tes, stehen diesem ebenfalls keine Gewährleis-tungsansprüche zu. TAPFLO haftet keinesfalls für falsche Angaben der Spezifikation durch den Kun-den.
7.5 Die Gewährleistungsfrist endet nach sechs Mona-ten, soweit nicht für einzelne Waren andere Ge-währleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe bzw (bei sonstigen Leistungen, die nicht in einer Ware bestehen) mit Fertigstellung (Übergabe) der Leis-tung.
7.6 Ein Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unter Be-kanntgabe von Art und Umfang des Mangels un-verzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Ta-gen, schriftlich angezeigt und nachgewiesen hat (Mängelrüge). Mängel, die bereits bei sorgfältiger Abnahme oder Probeläufen festgestellt werden können, sind bei Abnahme bzw unmittelbar nach dem Probelauf zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leis-tung als vertragskonform und verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines an-gemessenen, insbesondere von der Art der Leis-tung abhängigen Zeitraumes, geltend gemacht werden; vorstehende Anzeigepflichten gelten sinn-gemäß. Der Kunde hat TAPFLO bei sonstigem An-spruchsverlust Gelegenheit zur Prüfung der Bean-standung zu geben. Wenn die Überprüfung einer Mängelanzeige ergibt, dass kein Gewährleistungs-fall vorliegt, ist TAPFLO berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprü-fung und der versuchten oder durchgeführten Mängelbehebung werden von TAPFLO zu den tat-sächlichen Kosten berechnet. Bei schriftlicher Zu-rückweisung der Mängelrüge durch TAPFLO muss der Kunde seinen Gewährleistungsanspruch bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsan-spruches jedenfalls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen.
7.7 Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b ABGB wird ausgeschlossen.
7.8 Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmun-gen behält sich TAPFLO vor, den Gewährleistungs-anspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Für die Verbesserung bzw den Austausch hat der Kunde TAPFLO die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist TAPFLO von der Gewährleistung bzw der Mängelbeseitigung befreit.
7.9 Bei Bestehen eines Gewährleistungsanspruches hat der Kunde die Ware auf seine Kosten gereinigt und mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung versehen ausschließlich an eine von TAPFLO be-kannt gegebene Adresse zu übersenden.
7.10 Eine Ersatzvornahme durch den Kunden ist nur dann zulässig, wenn TAPFLO zur Behebung der Mängel aufgefordert wurde und TAPFLO binnen vier Wochen mit keinen Handlungen (Verbesse-rung/Austausch/Preisminderung) beginnt.
7.11 Mängelrügen werden (mit Ausnahme bei versteck-ten Mängeln) nur berücksichtigt, wenn sich die Leistung noch im Zustand der Übergabe befindet. Von der Gewährleistung und jeder sonstigen wie immer gearteten Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen sind solche Mängel, die auf nachlässige, unsachgemäße, unsorgfältige oder unrichtige Behandlung bzw Nutzung, auf Nichtbeachtung von Beschreibungen und Vorgaben oder auf außerhalb normaler Betriebsbedingungen liegende Umstände zurückzuführen sind. TAPFLO übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Repara-tur des Leistungsgegenstandes durch den Kunden ohne schriftliche Zustimmung von TAPFLO, zu-rückzuführen sind. Auch für fehlerhafte oder nach-lässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Be-triebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder chemi-sche, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse wird keine Gewähr übernommen. Gleiches gilt für Reparaturaufträge oder bei Umänderung oder Um-bauten alter sowie fremder Waren sowie bei Liefe-rung gebrauchter Waren. Für Waren, die TAPFLO von einem vom Kunden vorgeschriebenen Unter-lieferanten bezogen hat, haftet TAPFLO nur im Rahmen der selbst gegen den Unterlieferanten zu-stehenden Ansprüche. Dies gilt ebenso bei Män-geln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind.
7.12 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne schriftliche Einwilligung von TAPFLO der Kunde selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter, an den gelieferten Waren Änderungen vor-nimmt. Durch Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung oder durch Verbesserungsver-suche wird die ursprünglich vereinbarte Gewähr-leistungsfrist nicht verlängert.
8. Sonstige Haftung
8.1 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen AGB haftet TAPFLO für Sachschäden, die im Zuge der Vertragserfüllung entstehen, außerhalb der zwingenden Anwendung des Produkthaftungs-gesetzes (PHG) nur, sofern TAPFLO oder seinen Gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach-gewiesen werden kann. Die Haftung von TAPFLO für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von entgan-genem Gewinn, (direkte und indirekte) Folgeschä-den und Vermögensschäden, nicht erzielten Er-sparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ist ausge-schlossen.
8.2 In allen Fällen der Haftung von TAPFLO (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB), hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von TAPFLO zu beweisen. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich ausge-schlossen.
8.3 TAPFLO übernimmt keine wie auch immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Nutzer der von TAPFLO gelieferten Ware; der Vertragswil-le von TAPFLO ist nicht darauf gerichtet, im Rah-men des mit dem Kunden abgeschlossenen Ver-trages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zuguns-ten Dritter zu schließen.
8.4 Sollte der Kunde selbst aufgrund des Produkthaf-tungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber TAPFLO hiermit ausdrück-lich auf einen Regress iSd § 12 PHG. Bringt der Kunde die von TAPFLO gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abneh-mer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungs-gesetz auszuschließen, sofern dies nach den gel-tenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Verpflichtung ist der Kun-de verpflichtet, TAPFLO hinsichtlich sämtlicher wie auch immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.
8.5 Einschränkungen jeglicher Art der für den Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz resultierenden Verpflichtungen sowie Einschränkungen jeglicher Art der TAPFLO nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche wer-den nicht anerkannt.
8.6 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen (etwa Betriebsanleitungen) für Verwendung und Nutzung oder von behördlichen Zulassungsbedingungen ist jedweder Anspruch auf Schadenersatz sowie jede sonstige Haftung von TAPFLO ausgeschlossen. Wird eine Ware oder ein Bestandteil auf Grund von Angaben des Kunden angefertigt, so trägt dieser gegenüber TAPFLO das Risiko der Richtigkeit der Spezifikation und die Haftung für alle Schäden so-wie für alle patentrechtlichen Folgen.
8.7 Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
9. (Sonstiger) Rücktritt vom Vertrag
9.1 Im Falle eines entgegen Punkt 5.1 im Einzelfall fix vereinbarten Liefertermins ist der Kunde zum Ver-tragsrücktritt aufgrund eines Lieferzuges von TAPFLO erst nach Ablauf von drei Monaten des vereinbarten Liefertermins berechtigt und dies auch nur dann, wenn der Lieferverzug auf grobes Verschulden von TAPFLO zurückzuführen ist. Der Rücktritt kann nur unter Setzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist erklärt werden und ist mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen.
9.2 TAPFLO ist zum Vertragsrücktritt unbeschadet der sonstigen Regelungen dieser AGB sowie unbe-schadet seiner darüber hinausgehenden Rechte berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Ver-trag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfah-rens mangels hinreichenden Vermögens abgewie-sen wird. TAPFLO kann darüber hinaus vom Ver-trag zurückzutreten, wenn (i) offene Forderungen gegen den Kunden bestehen oder (ii) wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Kunden än-dern, sodass die Forderung von TAPFLO nicht mehr ausreichend gesichert erscheint, oder (iii) die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Über-nahme durch den Kunden nicht sichergestellt ist. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.
9.3 Unbeschadet darüber hinausgehender Rechte und Ansprüche von TAPFLO sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsmäßig abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit, die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von TAPFLO erbrachte Vorbereitungshandlungen. TAPFLO steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen sowie entsprechend Punkt 3.4 eine Manipulationsgebühr in Höhe von 20 % zu verlan-gen.
9.4 Der Rücktritt von TAPFLO kann auch lediglich hinsichtlich eines noch offenen Teiles der von TAPFLO erbrachten bzw. zu erbringenden Leistung erfolgen.
10. Schutzrechte
10.1 Wird eine Leistung von TAPFLO auf Grund von Plänen, Skizzen, Konstruktionsangaben, Zeichnun-gen oder sonstiger Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde TAPFLO bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten vollkommen schad- und klaglos zu halten. Etwaige Prozesskos-ten von TAPFLO sind vom Kunden angemessen zu bevorschussen.
10.2 Unterlagen von TAPFLO wie etwa Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Entwürfe, Grafiken, Designs, Lay-outs, Bilder, Modelle, Beschreibungen, Verwen-dungshinweise bleiben ebenso wie Muster, Katalo-ge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von TAPFLO (bzw eines allfälli-gen anderen Urhebers) und unterliegen den ein-schlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Dem Kunden überlassene Unterlagen von TAPFLO bleiben Eigentum des Urhebers, dürfen ohne Zu-stimmung von TAPFLO weder vervielfältigt, in ir-gendeiner Weise verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzu-stellen.
10.3 Alle wie auch immer gearteten materiellen und immateriellen Rechte am Vertragsgegenstand, insbesondere das geistige Eigentum, das umfas-sende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen – im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Be-treuung und Pflege überlassenen – Unterlagen und Informationen, verbleiben ausschließlich bei TAPFLO. Dies gilt auch, soweit diese Gegenstände durch Vorgaben und/oder durch Mitarbeit des Kunden entstanden sind, und unabhängig davon, ob ein Vertrag zwischen TAPFLO und dem Kunden zustande kommt. Der Kunde kann von diesen Ge-genständen keine ausschließlichen Befugnisse ab-leiten.
10.4 Hinweise auf den Waren betreffend Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte von TAPFLO darf der Kunde weder beseitigen, abändern, über-decken noch in sonstiger Weise unkenntlich ma-chen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustim-mung von TAPFLO berechtigt, mitgeliefertes Do-kumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
10.5 TAPFLO übernimmt keine Haftung dafür, dass die Waren keine gewerblichen Schutzrechte oder (Ur-heber-)Rechte Dritter verletzen. Der Kunde hat TAPFLO von allen gegen ihn aus diesem Grund er-hobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für den Fall, dass den Rechten des Kunden Rechte Dritter entgegenstehen, kann der Kunde nach schriftlicher Fristsetzung mit Kündigungsan-drohung vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm TAPFLO nicht innerhalb angemessener Frist eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit ver-schafft.
10.6 Sofern Waren im Eigentum von TAPFLO stehen, an denen der Kunde ganz oder teilweise ein wie auch immer geartetes gewerbliches Schutzrecht bzw Urheberrecht hat (zB an Etiketten, Designs, Ver-packung etc) und TAPFLO zur Verwertung dieser Waren berechtigt (zB aufgrund Ausübung des Ei-gentumsvorbehalts wegen Zahlungsverzuges des Kunden) und/oder verpflichtet (wie zB Schadens-minderungsobliegenheit) ist, erteilt der Kunde be-reits jetzt seine unwiderrufliche und unentgeltliche Zustimmung dazu, dass solche Waren von TAPFLO im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in je-der Form verwertet werden können. Der Kunde verzichtet diesbezüglich unwiderruflich darauf, TAPFLO wegen Verletzung eigener gewerblicher Schutzrechte bzw Urheberrechte in Anspruch zu nehmen.
11. Export/Importgenehmigungen
11.1 Von TAPFLO gelieferte Produkte und Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die (Wieder-)Ein-/Ausfuhr ist nur mit Zustimmung von TAPFLO zulässig und unterliegt den Außen-wirtschaftsvorschriften der Republik Österreich bzw eines anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vor-schriften selbständig in Kenntnis setzen. Unabhän-gig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestim-mungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die allenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuho-len, bevor er solche Produkte exportiert.
11.2 Jede Weiterlieferung von Waren durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis von TAPFLO, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmi-gungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ord-nungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen ge-genüber TAPFLO.
12. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht – Abtretungsverbot
12.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz von TAPFLO, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsge-mäß an einem anderen Ort erfolgt.
12.2 Auf sämtliche, insbesondere der separaten Lie-fervereinbarung und diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte zwischen TAPFLO und dem Kun-den ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Inter-nationalen Privatrechts, soweit diese auf die An-wendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich gel-tender internationaler Sachnormen – wie zB das rezipierte UN-Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.
12.3 Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zu-sammenhang mit der Rechtsbeziehung zu TAPFLO resultierende Streitigkeiten wird das am Sitz von TAPFLO sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. TAPFLO ist jedoch berechtigt, den Kunden auch bei jedem anderen Gericht zu kla-gen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim Ge-richt am Sitz des Kunden.
12.4 Die in den vorangehenden Bestimmungen ge-troffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinba-rung entstehen.
12.5 Der Kunden ist ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von TAPFLO nicht berech-tigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen; dies gilt nicht für die allfälli-ge Abtretung von Geldforderungen zwischen Un-ternehmern aus unternehmerischen Geschäften.
13. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm auf welche Weise und in welcher Form auch immer zur Kenntnis gelangter Geschäfts- und Betriebsge-heimnisse von TAPFLO sowie alle den Vertragsge-genstand betreffenden Informationen, egal wel-cher Art und welchen Inhalts, sowie den Inhalt der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarungen streng geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auch auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden und entsprechende Maßnahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen und aufrecht zu erhalten.
14. Sonstiges
14.1 Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Gliederung und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-den, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser AGB wirksam. An die Stelle der unwirksamen Be-stimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
14.2 Keine sich zwischen TAPFLO und dem Kunden vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Ver-zögerung oder Unterlassung bezüglich der Aus-übung eines gemäß den vorliegenden AGB TAPFLO gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmit-tels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes TAPFLO gewährte Recht und Rechtsmit-tel/Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleich-rangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetz-lich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.